Die Bezeichnung der technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2013/29/EU1zu konkretisieren, richtet sich nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 20092über die Produktesicherheit. Die ZSE bezeichnet die Normen im Einvernehmen mit dem SECO.
0 commentaries
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.