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Art. 25

941.411SprstVFederal Council Ordinance01.02.2001Originalquelle

Die Bezeichnung der technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2013/29/EU1zu konkretisieren, richtet sich nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 20092über die Produktesicherheit. Die ZSE bezeichnet die Normen im Einvernehmen mit dem SECO.

Footnotes

  1. Siehe Fussnote zu Art. 1a Abs. 2.

  2. SR 930.11

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