Für den Nachweis der Konformität pyrotechnischer Gegenstände mit den grundlegenden Anforderungen muss eines der folgenden Verfahren nach Anhang II der Richtlinie 2013/29/EU1durchgeführt werden: a. die EU-Baumusterprüfung (Modul B) in Verbindung mit einem der folgenden Verfahren: 1. Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen in unregelmässigen Abständen (Modul C2), 2. Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess (Modul D), 3. Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung bezogen auf das Produkt (Modul E); b. Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung (Modul G); oder c. Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung (Modul H), soweit es Feuerwerkskörper der Kategorie F4 betrifft.
Siehe Fussnote zu Art. 1a Abs. 2. ↩
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