941.411SprstVFederal Council Ordinance01.02.2001Originalquelle
Versandpackungen von pyrotechnischen Gegenständen müssen den Vorschriften des ADR1entsprechen und gekennzeichnet sein.
Auf der kleinsten für den Verkauf bestimmten Verpackungseinheit (Einzel- oder Sortimentverpackung) und wenn möglich auf jedem pyrotechnischen Gegenstand sind mindestens anzugeben:
die Bezeichnung, der Typ und die Kategorie des Gegenstandes sowie die Altersbeschränkung;
die Gebrauchanweisung und gegebenenfalls der minimale Sicherheitsabstand;
der Name und die Adresse des Herstellers oder, wenn der Hersteller nicht im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist, des Importeurs;
das Herstellungsjahr;
das Bruttogewicht und die Nettomenge an aktivem Explosivstoff;
die entsprechenden Angaben nach Anhang 2;
bei pyrotechnischen Gegenständen zu gewerblichen Zwecken: der Verwendungszweck und das vom Hersteller festgelegte Verfalldatum;
bei Feuerwerkskörpern der Kategorien F1–F3: die von ZSE zugewiesene CH-Identifikationsnummer.
Die Angaben müssen in übersichtlicher Form in den drei Amtssprachen aufgeführt werden.