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Art. 27

941.411SprstVFederal Council Ordinance01.02.2001Originalquelle
  1. Bewilligungen zur Herstellung von Sprengmitteln, von pyrotechnischen Gegenständen sowie von Schiesspulver werden von der ZSE erteilt.1
  2. Einer Bewilligung zur Herstellung bedarf auch, wer die Mittel oder Gegenstände erst auf der Verwendungsstelle anfertigt.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).

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