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Art. 35

941.411SprstVFederal Council Ordinance01.02.2001Originalquelle
  1. Die Bewilligung zum Verkauf von Produkten im Sinne von Artikel 27 Absatz 1 im Inland setzt voraus, dass der Verkäufer und die für ihn handelnden Personen:
    1. handlungsfähig und vertrauenswürdig sind; und
    2. genügende Erfahrung und ausreichende technische und rechtliche Kenntnisse im Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen haben.
  2. Der Verkäufer muss zudem in der Schweiz Wohnsitz haben oder, wenn es sich um ein Unternehmen handelt, im Handelsregister eingetragen sein.
  3. Wer eine Herstellungsbewilligung hat, braucht für den Verkauf der hergestellten Produkte im Inland keine zusätzliche Bewilligung.
  4. Die Verkaufsbewilligung kann inhaltlich beschränkt werden.

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