941.411SprstVFederal Council Ordinance01.02.2001Originalquelle
Ein Verkäuferlager gilt als geschäftliche Niederlassung im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 SprstG. Bei Niederlassungen in mehreren Kantonen holt der Kanton, der die Bewilligung erteilt, die Zustimmung der anderen Kantone ein. Stimmt ein Kanton nicht zu, so wird die Bewilligung nicht erteilt oder entsprechend beschränkt.
Nach Erteilung der Bewilligung informiert der Kanton die ZSE mittels einer Kopie.1
Footnotes
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229). ↩
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