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Art. 48

941.411SprstVFederal Council Ordinance01.02.2001Originalquelle
  1. Der Erwerbsschein wird von der Behörde in einem Original und mindestens zwei Kopien ausgestellt.
  2. Sollen die bewilligten Sprengmittel in andern Kantonen verwendet werden, so ist diesen auch eine Kopie zuzustellen.

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