Projekte
Neuer Chat
Korpus
Grid
Playbook
Dokumente
Verlauf
Sprache: DE
Hilfezentrum
A
Einstellungen
Loading source…
Kommentare: Art. 49 | Omnilex
Law
/
SprstV · Sprengstoffverordnung
Art. 49
Art. 48
Art. 50
Zurück zum Gesetz
Art. 49
Art. 48
Art. 50
941.411
SprstV
Federal Council Ordinance
01.02.2001
Originalquelle
Der Erwerbsschein wird widerrufen, wenn er durch falsche Angaben erwirkt worden ist oder die Voraussetzungen für seine Abgabe nicht mehr erfüllt sind.
Die zuständige Behörde stellt bei einem Widerruf die Sprengmittel und pyrotechnischen Gegenstände sicher und entscheidet, was damit zu geschehen hat.
0 commentaries
Add commentary
No commentaries are available for this article yet.