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Art. 50

941.411SprstVFederal Council Ordinance01.02.2001Originalquelle
  1. Der Empfänger hat sich vor Abgabe der Produkte über seine Befugnis auszuweisen, die Ware für den laut Erwerbsschein Berechtigten zu beziehen.
  2. Die im Erwerbsschein bewilligten Sprengmittel oder pyrotechnischen Gegenstände sind unter Abgabe des Originals beim gleichen Verkäufer zu beziehen.
  3. Sie können sukzessive bezogen werden.

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