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Kommentare: Art. 50 | Omnilex
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SprstV · Sprengstoffverordnung
Art. 50
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Art. 50
Art. 49
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941.411
SprstV
Federal Council Ordinance
01.02.2001
Originalquelle
Der Empfänger hat sich vor Abgabe der Produkte über seine Befugnis auszuweisen, die Ware für den laut Erwerbsschein Berechtigten zu beziehen.
Die im Erwerbsschein bewilligten Sprengmittel oder pyrotechnischen Gegenstände sind unter Abgabe des Originals beim gleichen Verkäufer zu beziehen.
Sie können sukzessive bezogen werden.
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