Zurück zum Gesetz

Art. 57a

941.411SprstVFederal Council Ordinance01.02.2001Originalquelle
  1. Das SBFI führt ein Verzeichnis der abgegebenen Ausweise mit folgenden Daten:
    1. Name;
    2. Vorname;
    3. Geburtsdatum;
    4. Heimatort;
    5. AHV-Nummer;
    6. Prüfungsdatum;
    7. Art des Ausweises.
  2. Die folgenden Stellen können zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben das Ausweisverzeichnis online einsehen:
    1. die ZSE;
    2. die Fachstellen der Kantone.
  3. Die Daten werden nach dem 99. Altersjahr der Ausweisinhaberin oder des Ausweisinhabers gelöscht.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.