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Art. 58

941.411SprstVFederal Council Ordinance01.02.2001Originalquelle
  1. Der Ausweis ist unbefristet gültig.
  2. Sind mehr als fünf Jahre verstrichen, seitdem der Ausweisinhaber oder die Ausweisinhaberin das letzte Mal eine Berechtigung erlangt oder eine ergänzende Schulung absolviert hat, so hat er oder sie vor der nächsten Verwendung von Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen an einer ergänzenden Schulung teilzunehmen.1
  3. Das SBFI regelt mittels Weisungen den Inhalt der ergänzenden Schulung.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).

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