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Art. 62

941.411SprstVFederal Council Ordinance01.02.2001Originalquelle
  1. Die Trägerschaften der Kurse und Prüfungen erstellen für die Berechtigung, für die sie zuständig sind, ein Ausbildungs- und ein Prüfungsreglement.
  2. Sie regeln darin insbesondere:
    1. den Ausbildungs-, beziehungsweise den Prüfungsstoff, aufgeteilt in Fächer;
    2. Art und Dauer der Fächer;
    3. die Voraussetzungen für die Zulassung zu Kursen und Prüfungen;
    4. das Anmeldeverfahren;
    5. die Zusammensetzung der Prüfungskommission.

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