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Art. 65

941.411SprstVFederal Council Ordinance01.02.2001Originalquelle
  1. Die Kursteilnehmer und Prüfungskandidaten erhalten die Ausbildungs- beziehungsweise Prüfungsunterlagen von der zuständigen Prüfungskommission.
  2. Die Unterlagen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie dem Inhalt der Berechtigung der Reglemente entsprechen und von einem entsprechenden Fachausschuss geprüft sein.1

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).

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