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Art. 68

941.411SprstVFederal Council Ordinance01.02.2001Originalquelle
  1. Wer mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen umgeht, hat dabei das Rauchen zu unterlassen.
  2. Er darf in ihrer Nähe auch kein Feuer oder offenes Licht unterhalten oder dulden.
  3. Leicht entzündliche Flüssigkeiten und Stoffe sind von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen fernzuhalten.

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