941.411SprstVFederal Council Ordinance01.02.2001Originalquelle
Warnungen der Hersteller auf Verpackungen, Gegenständen und in Gebrauchsanweisungen, dass Sprengmittel oder pyrotechnische Gegenstände giftige Substanzen enthalten oder bei Verwendung giftige Rückstände erzeugen oder hinterlassen, sind unbedingt zu beachten.
Giftigen Gasen ist insbesondere in geschlossenen Räumen, Stollen, Schächten und Gräben Rechnung zu tragen.
Nicht mehr verwendbare Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände dürfen weder zurückgelassen noch weggeworfen werden. Es sind die Vorschriften von Artikel 26 SprstG und 107 dieser Verordnung zu beachten.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.