941.411SprstVFederal Council Ordinance01.02.2001Originalquelle
Sprengmittellager der Hersteller müssen den baulichen Mindestanforderungen dieser Verordnung entsprechen. Weist der Hersteller, zum Beispiel anhand einer dem Stand der Wissenschaft und der Technik entsprechenden Berechnung und Beurteilung des Risikos, nach, dass die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist, so kann die nach der Arbeitsgesetzgebung zuständige Plangenehmigungsbehörde geringere als die im Anhang 5 genannten Mindestabstände bewilligen.
Sprengmittel, die nicht aus eigener Produktion stammen, dürfen in Herstellerlagern aufbewahrt werden.
Bei Inkrafttreten des SprstG bestehende Lager dürfen weiter benutzt werden, wenn:
Wände und Decken nicht aus Leichtbaustoffen bestehen;
die Türen mit eingebauten Sicherheitsschlössern versehen sind:
mangelnde bauliche Sicherheitsmassnahmen gegen Einbruch und Feuer durch ständige Überwachung oder automatische Meldeanlagen ersetzt sind.
Bestehende Lager sind den für Verkäufer geltenden Vorschriften dieser Verordnung anzupassen, wenn:
sie erweitert oder wesentlich verändert werden;
Angestellte oder Dritte gefährdet sind; oder
sich die Anpassung zum Schutz von sonstigen erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit als notwendig erweist.
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