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Art. 72

941.411SprstVFederal Council Ordinance01.02.2001Originalquelle
  1. Hersteller pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie P2 müssen diese nach den Vorschriften für die Sprengmittellager der Hersteller lagern.
  2. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien T1, T2 und P1 dürfen nach den Lagervorschriften für Feuerwerkskörper aufbewahrt werden.

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