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Art. 81

941.411SprstVFederal Council Ordinance01.02.2001Originalquelle
  1. Lager- und Magazingebäude sind mit einsatzbereiten, dem Lagergut angepassten Löschgeräten und mit Thermometern zu versehen.
  2. Auf der Innenseite der Aussentüre ist deutlich lesbar anzuzeigen, dass Rauchen und Umgang mit offenem Licht oder Feuer verboten sind und dass Unbefugte keinen Zutritt haben.

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