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Art. 82

941.411SprstVFederal Council Ordinance01.02.2001Originalquelle
  1. Lager und Magazine sind abzuschliessen. Die Schlüssel sind an einem sicheren Ort aufzubewahren.
  2. Lager- und Magazingebäude dürfen nur Sprengmittel sowie das zum Sprengen notwendige Zubehör enthalten. Es dürfen darin bloss Lagerarbeiten verrichtet werden.
  3. Lager- und Magazingebäude dürfen nur von Personen betreten werden, die mit der Handhabung und dem Transport des Lagergutes vertraut sind und damit zu tun haben.
  4. In unterirdischen Lagern und Magazinen ist ein allseitiger Minimalabstand von 30 cm zwischen dem Lagergut und Decke/Wänden einzuhalten.

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