941.411SprstVFederal Council Ordinance01.02.2001Originalquelle
Kleinverbraucher dürfen höchstens 25 kg Sprengstoff und 100 Sprengkapseln, Sprengverzögerer oder Sprengzünder in einem verschliessbaren und widerstandsfähigen Behälter mit getrennten Fächern aufbewahren (siehe Anhänge 11.1 und 11.2). Grossverbrauchern kann in begründeten Fällen die Aufbewahrung von Sprengmitteln in einem Sprengmittelbehälter unter den für Kleinverbraucher geltenden Beschränkungen bewilligt werden.
Das Innere des Zündmittelfaches muss mit dämpfendem Material ausgestattet sein, das elektrische Aufladungen ausschliesst und bei Reibung keine Funken bildet.
Die Sprengmittelbehälter dürfen nur in unbewohnten, verschlossenen Erdgeschossräumen, die von leicht brennbaren Stoffen jeder Art frei sind, untergebracht werden. Die Sprengmittelbehälter und ihr Inhalt sind auch auf der VerwendungssteIle gegen jede unbefugte Wegnahme zu sichern.
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