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Art. 93

941.411SprstVFederal Council Ordinance01.02.2001Originalquelle
  1. Sprengarbeiten und Arbeiten, bei denen pyrotechnische Gegenstände der Kategorien T2, P2 oder F4 verwendet werden, sind, unter Vorbehalt von Artikel 52 Absätze 6bisund 7, von einer Ausweisinhaberin oder einem Ausweisinhaber zu leiten. Diese oder dieser ist verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften und der allgemein anerkannten Regeln der Technik.1
  2. Werden ausgewiesene Fachleute beigezogen, sind diese dafür verantwortlich, dass die Arbeiten ihres Projektteils nach ihren Vorgaben ausgeführt werden.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. April 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2627).

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