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Art. 94

941.411SprstVFederal Council Ordinance01.02.2001Originalquelle
  1. Je Sprengung sind Sicherheitsanzündschnüre des gleichen Fabrikates und der gleichen Brenndauer zu verwenden. Diese ist zu überprüfen*.*
  2. Je Sprengung sind die Sprengladungen mit gleichartigen Sprengzündern des gleichen Fabrikates zu versehen. Geeignete Kombinationen verschiedener Zündsysteme sind zulässig.
  3. Sprengmittel, die Mängel aufweisen, dürfen nicht verwendet werden.
  4. Gefrorene Sprengmittel dürfen nicht bearbeitet werden. Das Vorbereiten von Ladungen und das Laden bei Umgebungstemperaturen unter der kritischen Gefriergrenze müssen so vorgenommen werden, dass die Sprengmittel nicht gefrieren.

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