Private Verwenderinnen dürfen Vorläuferstoffe nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und c nur einführen, wenn sie:
über die erforderliche Erwerbs- beziehungsweise Ausnahmebewilligung verfügen; und
vor der Einfuhr die folgenden Angaben im Informationssystem nach Artikel 21 erfasst haben:
1. ihre Personalien,
2. Angaben zur Erwerbs- beziehungsweise Ausnahmebewilligung,
3. Angaben zum Vorläuferstoff,
4. Angaben zur Einfuhr.
Auf Verlangen des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)1müssen sie das Vorliegen der Bewilligung und die Erfassung belegen und alle sachdienlichen Angaben machen.