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Kommentare: Art. 10 | Omnilex
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VSG · Bundesgesetz über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe
Art. 10
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941.42
VSG
Federal Act
01.01.2023
Originalquelle
Der Bundesrat kann für bestimmte Fälle Ausnahmebewilligungen für den Zugang zu Vorläuferstoffen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c vorsehen.
Die Ausnahmebewilligung kann hinsichtlich der Menge des Vorläuferstoffs oder der Anzahl Bezüge beschränkt werden.
Die Erteilung und der Entzug der Ausnahmebewilligung richten sich nach den Bestimmungen über die Erwerbsbewilligungen (Art. 6–9).
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