Die Verfolgung und Beurteilung der strafbaren Handlungen nach den Artikeln 31–36 richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 22. März 19741über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR). Verfolgende und beurteilende Verwaltungsbehörde des Bundes ist fedpol.
Sind in einer Strafsache sowohl die Zuständigkeit von fedpol nach Absatz 1 als auch Bundesgerichtsbarkeit nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d der Strafprozessordnung2gegeben, so wird die Strafverfolgung in der Hand der Bundesanwaltschaft vereinigt.
Von der Ermittlung der nach Artikel 35 Absatz 1 strafbaren Personen kann Umgang genommen und an ihrer Stelle der Geschäftsbetrieb zur Bezahlung der Busse verurteilt werden, wenn:
die Ermittlung der Personen, die nach Artikel 6 VStrR strafbar sind, Untersuchungsmassnahmen bedingt, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären; und
in Anwendung von Artikel 35 Absatz 1 eine Busse von höchstens 20 000 Franken in Betracht fällt.