Der Besitz von Vorläuferstoffen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und c, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erworben worden sind, bleibt privaten Verwenderinnen erlaubt. Besteht die Gefahr einer unrechtmässigen Verwendung, so kann fedpol solche Vorläuferstoffe einziehen.
0 commentaries
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.