Das Gesetz gilt für Preise von Waren und Dienstleistungen einschliesslich der Kredite. Ausgenommen sind Löhne und andere Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis sowie die Kredittätigkeit der Schweizerischen Nationalbank.
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Der Preisüberwacher überwacht nach Art. 1 PüG Preise für Waren und Dienstleistungen, insbesondere soweit diese von marktmächtigen Anbietern des privaten und des öffentlichen Rechts betroffen sind. Bei Preiserhöhungen, die von Legislative oder Exekutive des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde festgesetzt oder genehmigt werden, ist der Preisüberwacher vorgängig anzuhören. Löhne und das Kreditgeschäft der Schweizerischen Nationalbank sind ausgeschlossen.
“Preise für Waren und Dienstleistungen (Art. 1 PüG) von marktmächtigen Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts (Art. 2 PüG) werden grundsätzlich vom Preisüberwacher überwacht (Art. 3 PüG), wobei die Überwachung bestimmter Preise durch andere Behörden vorbehalten wird (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 15 PüG). Bei einer Preiserhöhung, die von der Legislative oder Exekutive des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde festgesetzt oder genehmigt wird, ist der Preisüberwacher zuvor anzuhören (Art. 14 PüG). Der Preisüberwacher bzw. die Vorinstanz verhindert oder beseitigt die missbräuchliche Erhöhung und Beibehaltung von Preisen (Art. 4 Abs. 2 PüG). Ein Preismissbrauch kann nur vorliegen, wenn die Preise auf dem betreffenden Markt nicht das Ergebnis wirksamen Wettbewerbs sind (Art. 12 PüG). Bei der Prüfung, ob ein Preismissbrauch vorliegt, hat der Preisüberwacher insbesondere die in Art. 13 PüG festgehaltenen Beurteilungselemente zu berücksichtigen. Falls der Preisüberwacher einen Preismissbrauch feststellt, strebt er mit den Betroffenen eine einvernehmliche Regelung an (Art.”
“Preise für Waren und Dienstleistungen (Art. 1 PüG) von marktmächtigen Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts (Art. 2 PüG) werden grundsätzlich vom Preisüberwacher überwacht (Art. 3 PüG), wobei die Überwachung bestimmter Preise durch andere Behörden vorbehalten wird (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 15 PüG). Bei einer Preiserhöhung, die von der Legislative oder Exekutive des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde festgesetzt oder genehmigt wird, ist der Preisüberwacher zuvor anzuhören (Art. 14 PüG). Der Preisüberwacher bzw. die Vorinstanz verhindert oder beseitigt die missbräuchliche Erhöhung und Beibehaltung von Preisen (Art. 4 Abs. 2 PüG). Ein Preismissbrauch kann nur vorliegen, wenn die Preise auf dem betreffenden Markt nicht das Ergebnis wirksamen Wettbewerbs sind (Art. 12 PüG). Bei der Prüfung, ob ein Preismissbrauch vorliegt, hat der Preisüberwacher insbesondere die in Art. 13 PüG festgehaltenen Beurteilungselemente zu berücksichtigen. Falls der Preisüberwacher einen Preismissbrauch feststellt, strebt er mit den Betroffenen eine einvernehmliche Regelung an (Art.”
Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, dass die negative Umschreibung des Begriffs «Dienstleistung» keine hinreichende Klarheit über dessen Umfang nach Art. 1 PüG liefert. Dementsprechend bleibt die Abgrenzung zwischen Dienstleistungen und Waren in Streitfällen relevant.
“Der Begriff der Dienstleistung ist in allen drei Amtssprachen identisch («Dienstleistung»; «service»; «servizi»). Gemäss Wörterbuch ist eine Dienstleistung eine Leistung bzw. Arbeitsleistung in der Wirtschaft, die nicht der Herstellung von Waren dient (Renate Wahrig-Burfeind, Brockhaus, Wahrig Deutsches Wörterbuch, 9. Aufl. 2011, S. 370). Dieser negativen Umschreibung kann nicht hinreichend klar entnommen werden, was unter dem Begriff «Dienstleistung» gemäss Art. 1 PüG zu verstehen ist.”
Der Begriff «Dienstleistung» in Art. 1 PüG ist weit zu verstehen. Die Gesetzesmaterialien und die erwähnte Rechtsprechung legen nahe, dass der Gesetzgeber beim PüG einen umfassenden Geltungsbereich bezweckte, um im Rahmen einer wettbewerbspolitischen Preisüberwachung missbräuchliche Preise zu verhindern. Mit der Revision per 1. Oktober 1991 wurden Kredite zudem ausdrücklich in den sachlichen Geltungsbereich aufgenommen.
“31septies aBV entnommen worden und sollte umfassend verstanden werden (René A. Rhinow, Kommentar zur Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, 1996, Art. 31septies aBV N. 41). In den Materialien und in der Lehre finden sich keine Hinweise darauf, dass mit der Begriffsänderung von «Leistung» zu «Dienstleistung» eine Einschränkung des Umfangs oder eine Beschränkung auf bestimmte Märkte bezweckt worden wäre. Daraus folgt, dass der Gesetzgeber den Begriff «Dienstleistung» beim Erlass des PüG weit verstanden haben wollte, auch wenn er gewisse Dienstleistungen vom Geltungsbereich ausschloss. Bereits mit der per 1. Oktober 1991 in Kraft getretenen Revision des PüG wurden die Kredite im Übrigen ebenfalls in den sachlichen Geltungsbereich des PüG aufgenommen (Botschaft vom 27. November 1989 zur Volksinitiative «zur Überwachung der Preise und der Kreditzinsen» und zur Revision des Preisüberwachungsgesetzes, BBl 1990 I 97, 113, nachfolgend: Botschaft zum PüG 1990). Seither blieb die Formulierung von Art. 1 PüG unverändert.”
“Bei der teleologischen Auslegung des Begriffs «Dienstleistung» ist zu untersuchen, welcher Zweck dem PüG insgesamt zugrunde liegt. In der Botschaft zum Gesetzesentwurf des PüG wird dazu festgehalten, im Sinne des Verfassungsauftrages sei eine wettbewerbspolitische Preisüberwachung zu schaffen, um missbräuchliche Preise zu verhindern (Botschaft zum PüG 1984, BBl 1984 II 755, 771; Botschaft zum PüG 1990, BBl 1990 I 97, 100). Dass Preismissbräuche nur bei bestimmten Dienstleistungen verhindert werden sollen, ist dem PüG nicht zu entnehmen. Auch in den Materialien ist eine solche Absicht nicht erkennbar. Die offene Formulierung von Art. 1 PüG bezweckt somit einen umfassenden Geltungsbereich des PüG sowie ein weites Verständnis des Begriffs «Dienstleistung».”
Löhne und sonstige Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis sind nach Art. 1 PüG vom Anwendungsbereich der Preisüberwachung ausgenommen. In der Praxis stellt sich insbesondere im Zusammenhang mit tariflichen Vorgaben (z. B. UPE in der Kinderbetreuung) die Frage der Abgrenzung zwischen ausgeschlossenem Arbeitsentgelt und den von der Preisüberwachung erfassten Preisen für Dienstleistungen.
“Der sachliche Anwendungsbereich des PüG umfasst - wie erwähnt -Preise von Waren und Dienstleistungen einschliesslich der Kredite (Art. 1 PüG). Ausgenommen sind Löhne und andere Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis sowie die Kredittätigkeit der Schweizerischen Nationalbank.”
“S'agissant des arguments soulevés en lien avec la surveillance des prix, la recourante se borne à prétendre que les UPE représenteraient, par analogie à la LSPr, un prix abusif, dans la mesure où elle ne pourrait pas répercuter la charge financière liée au respect des usages, les tarifs étant plafonnés. Elle perd de vue que la rémunération du travail (salaires et autres prestations), telle que prévue en l'espèce par les UPE, est exclue du champ d'application de la LSPr (cf. art. 1 LSPr; Message du 27 novembre 1989 relatif à l'initiative populaire «sur la surveillance des prix et des intérêts des crédits» et à la révision de la loi concernant la surveillance des prix, FF 1990 I 85 ss, ch. 24). Au demeurant, la recourante ne critique pas son obligation de respecter un plafond pour fixation de ses tarifs sous l'angle de la LSPr. Ainsi, on ne voit pas en quoi l'arrêt attaqué, qui confirme une décision sanctionnant notamment le non-respect des UPE, violerait cette loi fédérale. Le grief doit donc être rejeté.”
“, l'éventuelle charge financière qu'implique le respect des usages, qui ne pourrait pas être compensée par des subventions, apparait comme un inconvénient réduit à ce qui est nécessaire pour éviter la sous-enchère salariale, puisque les UPE reflètent les conditions minimales de travail et de prestations sociales dans le secteur de la petite enfance (art. 1 al. 1 UPE ; arrêt du Tribunal fédéral 2C_577/2023 précité consid. 5.5). 4.5 Dans la mesure où le respect des usages prévu à l'art. 30 al. 2 let. f LAPr est une exigence légale qui apparaît proportionnée, au vu des buts d'intérêt public recherchés, on ne voit pas en quoi elle pourrait être considérée comme contraire à l'art. 203 al. 1 Cst-GE, qui prévoit que le canton et les communes encouragent la création et l'exploitation de crèches. En d'autres termes, l'obligation prévue à l'art. 30 al. 2 let. f LAPr de respecter au moins les usages n'empêche pas, en tant que telle, le canton et les communes d'encourager la création et l'exploitation de crèches (arrêt du Tribunal fédéral 2C_577/2023 précité consid. 6.1). 4.6 La rémunération du travail (salaires et autres prestations), telle que prévue en l'espèce par les UPE, est exclue du champ d'application de la LSPr (art. 1 LSPr ; message du 27 novembre 1989 relatif à l'initiative populaire « sur la surveillance des prix et des intérêts des crédits » et à la révision de la loi concernant la surveillance des prix, FF 1990 I 85 ss, ch. 24 ; arrêt du Tribunal fédéral 2C_577/2023 précité consid. 7.2.1). 4.7 Le service cantonal compétent pour délivrer les autorisations d'exploiter les crèves privées, communales et subventionnées n'exploite pas de crèche et n'agit aucunement comme une entreprise publique sur le marché (art. 2 al. 1 LCart). On ne voit pas en quoi l'art. 7 LCart pourrait trouver application. De même, le fait que le canton subventionne certaines structures d'accueil de la petite enfance ne permet pas de retenir qu'il agit directement sur le marché en cause. En effet, les subventions sont un instrument important permettant la réalisation d'objectifs politiques communaux et cantonaux sans que l'État ne doive agir directement (arrêt du Tribunal fédéral 2C_577/2023 précité consid. 7.2.2). 4.8 Les arguments soulevés par la recourante en lien avec l'art.”
Die Entsorgung von Siedlungsabfall gegen Entgelt gilt als marktfähige Leistung und damit als Dienstleistung im Sinne von Art. 1 PüG. Da diese Leistung nicht ausdrücklich vom Geltungsbereich des PüG ausgenommen ist, fällt sie nach der zitierten Rechtsprechung unter Art. 1 PüG.
“Der Beschwerdeführerin wird der Siedlungsabfall bestimmter Zürcher Gemeinden gegen ein Entgelt zur Entsorgung, also zur individuellen Nutzung, übergeben. Die Entsorgung von Siedlungsabfall ist demnach marktfähig und stellt damit eine Dienstleistung dar. Da diese Dienstleistung nicht explizit vom Geltungsbereich des PüG ausgenommen wurde, liegt aufgrund des weiten Begriffsverständnisses eine Dienstleistung i.S.v. Art. 1 PüG vor.”
Bei von Gemeinden bezahlten Entgelten für erbrachte kommunale Dienstleistungen kann dieses Entgelt als «Preis» im Sinn von Art. 1 PüG qualifiziert werden.
“Zusammen mit der Vorinstanz ist deshalb festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eine Dienstleistung i.S.v. Art. 1 PüG erbringt. Dass das dafür von den Gemeinden bezahlte Entgelt als Preis i.S.v. Art. 1 PüG zu qualifizieren ist, wird auch von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten. Die Vorinstanz hat den sachlichen Geltungsbereich gemäss Art. 1 PüG folglich zu Recht bejaht.”
Die in Gründungsdokumenten und Verträgen ausdrücklich als «Dienst- und Sachleistungen» bzw. in einer «Dienstleistungsvereinbarung» bezeichneten Entsorgungsleistungen sprechen nach der zitierenden Rechtsprechung für die Anwendbarkeit des PüG. Die Entscheidung merkt weiter an, dass diese Entsorgungsleistungen, selbst wenn sie entgegen ihrer Bezeichnung als Ware qualifiziert würden, ebenfalls unter Art. 1 PüG fallen würden.
“Die Rüge der Beschwerdeführerin, sie erbringe keine Dienstleistung, widerspricht darüber hinaus auch der von ihr gewählten Terminologie in diversen bei den Akten liegenden Dokumenten. So erbringt die Beschwerdeführerin gemäss Zweckartikel im Gründungsvertrag (Art. 2) «Dienst- und Sachleistungen» im Bereich des Abfallwesens und der Abwasserreinigung. Für diese «Dienstleistungen» legt sie gemäss Art. 26 des Gründungsvertrags Preise bzw. Gebühren fest. Weiter trägt der Vertrag zwischen der Zürcher Abfallverwertungs AG und der Beschwerdeführerin sowie weiteren KVA im Kanton Zürich für die Entsorgung von Marktkehricht den Namen «Dienstleistungsvereinbarung». Selbst wenn die Entsorgung von Siedlungsabfall - entgegen der eindeutigen Benennung ihres Angebots durch die Beschwerdeführerin - nicht als Dienstleistung, sondern als Ware zu qualifizieren wäre, wäre diese im Übrigen ebenfalls unter Art. 1 PüG zu subsumieren, da das PüG - wie vorne erwähnt - für Preise von Waren und Dienstleistungen einschliesslich der Kredite gilt.”
“Die Rüge der Beschwerdeführerin, sie erbringe keine Dienstleistung, widerspricht darüber hinaus auch der von ihr gewählten Terminologie in diversen bei den Akten liegenden Dokumenten. So erbringt die Beschwerdeführerin gemäss Zweckartikel im Gründungsvertrag (Art. 2) «Dienst- und Sachleistungen» im Bereich des Abfallwesens und der Abwasserreinigung. Für diese «Dienstleistungen» legt sie gemäss Art. 26 des Gründungsvertrags Preise bzw. Gebühren fest. Weiter trägt der Vertrag zwischen der Zürcher Abfallverwertungs AG und der Beschwerdeführerin sowie weiteren KVA im Kanton Zürich für die Entsorgung von Marktkehricht den Namen «Dienstleistungsvereinbarung». Selbst wenn die Entsorgung von Siedlungsabfall - entgegen der eindeutigen Benennung ihres Angebots durch die Beschwerdeführerin - nicht als Dienstleistung, sondern als Ware zu qualifizieren wäre, wäre diese im Übrigen ebenfalls unter Art. 1 PüG zu subsumieren, da das PüG - wie vorne erwähnt - für Preise von Waren und Dienstleistungen einschliesslich der Kredite gilt.”
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