Die anerkannten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten werden nach den Regeln der Bundesgesetzgebung über die technischen Handelshemmnisse1von den Anerkennungsstellen beaufsichtigt.
Eine Anerkennungsstelle meldet der Akkreditierungsstelle unverzüglich den Entzug der Anerkennung einer Anbieterin von Zertifizierungsdiensten. Artikel 14 Absatz 2 findet Anwendung.