Die Anerkennungsstelle haftet der Inhaberin oder dem Inhaber eines gültigen geregelten Zertifikats und Drittpersonen, die sich auf ein solches Zertifikat verlassen haben, für Schäden, die diese erleiden, weil die Anerkennungsstelle ihren Pflichten aus diesem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen nicht nachgekommen ist. Artikel 17 Absätze 2 und 3 gilt sinngemäss.
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