Die auf dieses Gesetz gestützten Ansprüche verjähren drei Jahre, nachdem die oder der Berechtigte vom Schaden und von der ersatzpflichtigen Person Kenntnis hat, spätestens aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.
Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.
Vertragliche Ansprüche bleiben vorbehalten.
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