Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er berücksichtigt dabei das entsprechende internationale Recht und kann internationale technische Normen für anwendbar erklären.
Er kann den Erlass administrativer und technischer Vorschriften dem Bundesamt für Kommunikation übertragen.
Um den Gesetzeszweck zu erfüllen, kann er eine Verwaltungseinheit des Bundes oder eines Kantons beauftragen, geregelte Zertifikate auch für den Privatrechtsverkehr auszustellen oder sich an einer privaten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten zu beteiligen.
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