Um die internationale Verwendung elektronischer Signaturen und anderer Anwendungen kryptografischer Schlüssel sowie deren rechtliche Anerkennung zu erleichtern, kann der Bundesrat internationale Abkommen schliessen, namentlich über:
die Anerkennung elektronischer Signaturen, elektronischer Siegel und digitaler Zertifikate;
die Anerkennung von Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten und von Anerkennungsstellen;
die Anerkennung von Prüfungen und Konformitätsbewertungen;
die Anerkennung von Konformitätszeichen;
die Anerkennung von Akkreditierungssystemen und akkreditierten Stellen;
die Erteilung von Normungsaufträgen an internationale Normungsorganisationen, soweit in der Gesetzgebung auf bestimmte technische Normen verwiesen wird oder verwiesen werden soll;
die Information und Konsultation bezüglich Vorbereitung, Erlass, Änderung und Anwendung solcher Vorschriften oder Normen.
Zur Ausführung internationaler Abkommen über Gegenstände nach Absatz 1 erlässt der Bundesrat die erforderlichen Bestimmungen.
Er kann Aufgaben im Zusammenhang mit der Information und der Konsultation bezüglich Vorbereitung, Erlass und Änderung von Vorschriften oder von technischen Normen Privaten übertragen und dafür eine Abgeltung vorsehen.
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