Ein qualifiziertes Zertifikat darf nur auf eine natürliche Person ausgestellt werden.
Es enthält einen Eintrag, wonach es nur für die elektronische Signatur bestimmt ist.
Anstelle des Hinweises nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b ist der Hinweis ins Zertifikat aufzunehmen, dass es sich um ein qualifiziertes Zertifikat handelt.
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