Die anerkannten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten müssen von den Personen, die einen Antrag auf Ausstellung eines geregelten Zertifikats stellen, verlangen:
bei natürlichen Personen: dass sie persönlich erscheinen und den Nachweis ihrer Identität erbringen;
bei UID-Einheiten, die nicht natürliche Personen sind: dass eine Vertretung persönlich erscheint und den Nachweis sowohl für die eigene Identität als auch für die Vertretungsmacht erbringt.
Für Attribute zu berufsbezogenen oder sonstigen Angaben zur Person (Art. 7 Abs. 3 Bst. a) müssen sie überprüfen, ob die zuständige Stelle diese Angaben bestätigt hat.
Für Hinweise auf die Vertretungsbefugnis (Art. 7 Abs. 3 Bst. b) müssen sie überprüfen, ob die vertretene UID-Einheit zugestimmt hat.
Der Bundesrat bezeichnet die Dokumente, mit denen die antragstellende Person ihre Identität und allfällige Attribute nachweisen kann. Er kann vorsehen, dass unter bestimmten Voraussetzungen auf das persönliche Erscheinen der antragstellenden Person verzichtet wird.
Die anerkannten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten müssen sich ferner vergewissern, dass die Person, die ein geregeltes Zertifikat verlangt, im Besitz des entsprechenden privaten kryptografischen Schlüssels ist.
Die anerkannten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten können die Identifikation von Antragstellerinnen oder Antragstellern an Dritte delegieren (Registrierungsstellen). Sie haften für die korrekte Ausführung der Aufgabe durch die Registrierungsstelle.
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