946.202.1GKVFederal Council Ordinance01.07.2016Originalquelle
Diese Verordnung regelt die Kontrolle der Ausfuhr, Einfuhr, Durchfuhr und Vermittlung von:
nuklearen Gütern, zivil und militärisch verwendbaren Gütern und besonderen militärischen Gütern, die Gegenstand völkerrechtlich nicht verbindlicher internationaler Kontrollmassnahmen sind;
strategischen Gütern, die Gegenstand internationaler Abkommen sind;
Gütern, die nationalen Ausfuhrkontrollen unterliegen.
Sie gilt für das schweizerische Zollgebiet, die schweizerischen offenen Zolllager, Lager für Massengüter und Zollfreilager sowie die schweizerischen Zollausschlussgebiete.
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