946.202.1GKVFederal Council Ordinance01.07.2016Originalquelle
Einfuhrbewilligungen und Einfuhrzertifikate werden nur natürlichen oder juristischen Personen erteilt, die ihren Wohnsitz beziehungsweise ihren Sitz oder ihre Niederlassung im schweizerischen Zollgebiet oder in einem schweizerischen Zollausschlussgebiet haben.
Das SECO kann insbesondere folgende Unterlagen verlangen:
Firmenprofile;
Auftragsbestätigungen, Kaufverträge oder Rechnungen;
Endverbleibserklärungen der Endempfängerin oder des Endempfängers.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.