946.202.1GKVFederal Council Ordinance01.07.2016Originalquelle
Auf Verlangen des SECO muss mit den entsprechenden Unterlagen nachgewiesen werden, dass die Güter zu Recht bewilligungsfrei ausgeführt wurden.
Bei Ausfuhren mit Generalausfuhrbewilligung kann das SECO jederzeit Auskunft über den Endverbleib der Güter verlangen.
Bei der Ausfuhr von Feuerwaffen, deren Bestandteilen und Zubehör ist dem SECO auf Verlangen die Einfuhrbewilligung des Bestimmungsstaats oder der Nachweis vorzulegen, dass keine Einfuhrbewilligung erforderlich war.
Alle für die Ausfuhr wesentlichen Unterlagen sind nach der Zollveranlagung während zehn Jahren aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen.
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