946.202.1GKVFederal Council Ordinance01.07.2016Originalquelle
Wer Güter nach Anhang 2 Teil 1 einführen will, muss gegenüber dem BFE schriftlich bestätigen, Kenntnis davon zu haben, dass die Güter internationalen Verpflichtungen unterstehen.1
Das BFE kann vom Importeur und Endempfänger dieser Güter den Nachweis über die ordnungsgemässe Einfuhr oder den Endverbleib verlangen.
Es kann den Endverbleib der Güter durch Kontrollen vor Ort überprüfen.
Footnotes
Die Berichtigung vom 23. Aug. 2016 betrifft nur den italienischen Text (AS 2016 2969). ↩
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