946.202.1GKVFederal Council Ordinance01.07.2016Originalquelle
Das SECO verweigert eine Durchfuhr, wenn Verweigerungsgründe nach Artikel 6 GKG vorliegen.
Es verweigert auch die Durchfuhr für Güter nach den Anhängen 2–5, wenn keine Ausfuhrbewilligung des Ursprungsstaats oder des Lieferstaats für den definitiven Bestimmungsstaat vorliegt.
Der Nachweis über den rechtmässigen Versand ist beim Eintritt der Güter in das schweizerische Zollgebiet zu erbringen.
Die Absätze 2 und 3 sind nicht anwendbar auf:
Güter, die für einen Staat bestimmt sind, der in Anhang 7 aufgeführt ist;
staatlich beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen und -begleiter auf angemeldeten offiziellen Durchreisen, wenn sie ihre Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition durchführen;
Flugreisende, die in der Schweiz zwischenlanden und die für den persönlichen Gebrauch im Reisegepäck Waffen nach Artikel 4 WG, deren Bestandteile und Zubehör sowie Munition und Munitionsbestandteile dazu mitführen, wenn diese Güter den Transitbereich des Flughafens nicht verlassen; dies gilt auch für voraus- oder nachgesandtes Reisegepäck.
Der Durchfuhr gleichgestellt ist die Auslagerung aus einem offenen Zolllager, einem Lager für Massengüter oder einem Zollfreilager.
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