Die einer Zwangsmassnahme unterliegenden Gegenstände und Vermögenswerte werden ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person eingezogen, wenn die rechtmässige weitere Verwendung nicht gewährleistet ist.
Die eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte sowie ein allfälliger Verwertungserlös verfallen unter Vorbehalt des Bundesgesetzes vom 19. März 20041über die Teilung eingezogener Vermögenswerte dem Bund.2