Das Bundesgesetz vom 22. März 19741über das Verwaltungsstrafrecht ist anwendbar. Verfolgende und urteilende Behörde ist das Staatssekretariat für Wirtschaft.2
Finden die Strafbestimmungen dieses Gesetzes Anwendung, so kann die Bundesanwaltschaft auf Ersuchen der betroffenen Verwaltungseinheit ein Ermittlungsverfahren eröffnen, wenn die besondere Bedeutung der Straftat dies rechtfertigt. Die Eröffnung des Ermittlungsverfahrens durch die Bundesanwaltschaft begründet Bundesgerichtsbarkeit.
Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 35 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259;BBl 2018 2827). ↩
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