Zur Durchführung von internationalen Abkommen über Gegenstände nach Artikel 14 erlässt der Bundesrat die erforderlichen Vorschriften.
Er kann Aufgaben im Zusammenhang mit der Information und der Konsultation bezüglich Vorbereitung, Erlass und Änderung von technischen Vorschriften oder Normen sowie von Vorschriften oder Normen betreffend Dienstleistungen Privaten übertragen und dafür eine Abgeltung vorsehen.1
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 883;BBl 2001 4963). ↩
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