Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617;BBl 2008 7275). ↩
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Weder das FMG noch das THG enthalten eine Definition des Begriffs «importieren». Vor diesem Hintergrund besteht Unsicherheit darüber, ob und in welchem Umfang das THG auf die Einfuhr von Geräten zum persönlichen Eigengebrauch (z. B. ein Funkgerät) Anwendung findet; dies ist in der Rechtsprechung als zu prüfende Frage bezeichnet worden.
“Art. 52 Abs. 1 Bst. d in Verbindung mit Art. 52 Abs. 2 FMG stellt insbesondere auch das vorsätzliche oder fahrlässige Importieren nicht konformer Fernmeldeanlagen ausdrücklich unter Strafe. Weder das FMG noch das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG, SR 946.51) definieren aber, was unter dem Begriff «importieren» zu verstehen ist (zur Anwendbarkeit des THG vgl. Art. 2 THG; Botschaft vom 10. Juni 1996 zum revidierten Fernmeldegesetz, BBl 1996 III 1405, 1437; Urteile des BVGer A-6758/2011 vom 16. Mai 2013 E. 4 und A-5761/2011 vom 22. Mai 2013 E. 4 m.w.H.). Es stellt sich daher vorab die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht annimmt, dass der Beschwerdeführer eine Fernmeldeanlage importiert hat, indem er das fragliche Funkgerät zum persönlichen Eigengebrauch einführte.”
In der Rechtsprechung wird im Zusammenhang mit Art. 2 THG und Art. 52 FMG diskutiert, ob und in welchen Fällen die private Einfuhr eines Geräts als «Importieren» im Sinn der einschlägigen Bestimmungen zu qualifizieren ist; sowohl FMG als auch THG enthalten keine Definition des Begriffs «importieren», sodass die Frage in konkreten Fällen zu prüfen ist (vgl. BVGer A‑5896/2023 E.4.3).
“Art. 52 Abs. 1 Bst. d in Verbindung mit Art. 52 Abs. 2 FMG stellt insbesondere auch das vorsätzliche oder fahrlässige Importieren nicht konformer Fernmeldeanlagen ausdrücklich unter Strafe. Weder das FMG noch das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG, SR 946.51) definieren aber, was unter dem Begriff «importieren» zu verstehen ist (zur Anwendbarkeit des THG vgl. Art. 2 THG; Botschaft vom 10. Juni 1996 zum revidierten Fernmeldegesetz, BBl 1996 III 1405, 1437; Urteile des BVGer A-6758/2011 vom 16. Mai 2013 E. 4 und A-5761/2011 vom 22. Mai 2013 E. 4 m.w.H.). Es stellt sich daher vorab die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht annimmt, dass der Beschwerdeführer eine Fernmeldeanlage importiert hat, indem er das fragliche Funkgerät zum persönlichen Eigengebrauch einführte.”
Nach Art. 2 THG ist das THG auf Bereiche anwendbar, in denen der Bund technische Vorschriften erlässt; das gilt nach der zitierten Rechtsprechung auch für die Inbetriebnahme von Fernmeldeanlagen. Die «Inbetriebnahme» ist als erstmalige Verwendung durch Endbenutzerinnen und Endbenutzer zu verstehen. Daraus folgt, dass grundsätzlich auch diejenige Person, die eine Fernmeldeanlage in Betrieb nimmt, im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich gemacht werden kann, wenn die Anlage bei der Inbetriebnahme nicht den einschlägigen Vorschriften entspricht.
“Ausdrücklich unter Strafe gestellt ist insbesondere auch die vorsätzliche oder fahrlässige Inbetriebnahme nicht konformer Fernmeldeanlagen (Art. 52 Abs. 1 Bst. d FMG). Unter der «Inbetriebnahme» ist die erstmalige Verwendung eines Produkts durch Endbenutzerinnen und Endbenutzer zu verstehen (Art. 3 Bst. e des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse [THG, SR 946.51]; zur Anwendbarkeit des THG vgl. Art. 2 THG; Botschaft vom 10. Juni 1996 zum revidierten Fernmeldegesetz, BBl 1996 III 1405, 1437; Urteile des BVGer A-6758/2011 vom 16. Mai 2013 E. 4; A-5761/2011 vom 22. Mai 2013 E. 4 m.w.H.). Das materielle Gegenstück zur Strafandrohung in Art. 52 Abs. 1 Bst. d FMG bildet die Rechtsverpflichtung in Art. 32 FMG, wonach eine Fernmeldeanlage - sofern der Bundesrat keine Ausnahme vorsieht - nur erstellt und betrieben werden darf, wenn sie zum Zeitpunkt ihres erstmaligen Bereitstellens auf dem Markt, Erstellens oder Inbetriebnehmens den dafür geltenden Vorschriften entsprach und in diesem Zustand erhalten wurde (vgl. auch Art. 32 Abs. 1 FAV). Indem der Gesetzgeber die Erfüllung von Produktevorschriften als Voraussetzung der Inbetriebnahme verlangt, dehnt er ihre Verbindlichkeit über den Moment des Inverkehrbringens hinaus (Botschaft vom 15. Februar 1995 zu einem Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse, BBl 1995 II 521, 572). Aus dem Gesagten folgt, dass grundsätzlich auch diejenige Person, die eine Fernmeldeanlage in Betrieb nimmt, im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten verwaltungsstrafrechtlich dafür belangt werden kann, wenn die Anlage bei der Inbetriebnahme nicht den einschlägigen Vorschriften entspricht.”
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