Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617;BBl 2008 7275). ↩
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617;BBl 2008 7275). ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617;BBl 2008 7275). ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617;BBl 2008 7275). ↩
3 commentaries
Die Pflicht zur zusätzlichen Markierung importierter Feuerwaffen wurde vom Bundesverwaltungsgericht als zulässige Abweichung im Sinn von Art. 4 Abs. 3 THG angesehen. Sie stammt aus einer durch das Gesetz gedeckten Vollzugsverordnung und verletzt daher weder das Legalitätsprinzip noch den Grundsatz der Gewaltenteilung. Zudem hat das Gericht festgestellt, dass die Pflicht mit EU‑Recht und dem UNO‑Feuerwaffenprotokoll vereinbar ist und nicht als Behinderung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs im Sinne des THG gilt.
“En cela, l'obligation de marquage supplémentaire ne constitue pas une entrave aux échanges internationaux de produits au sens de la LETC (consid. 7). Waffeneinfuhr. Zusätzliche Markierungspflicht. Legalitätsprinzip. Vereinbarkeit mit dem internationalen Recht. Behinderungen des grenzüberschreitenden Warenverkehrs. Schengen-Besitzstand. Art. 18a und Art. 25 Abs. 1 WG. aArt. 31 Abs. 2 WV. Art. 3 Bst. b, Art. 4 Abs. 3 und Art. 16a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. c THG. 1. Die Pflicht zur zusätzlichen Markierung von Feuerwaffen ist in einer Vollzugsverordnung enthalten, die durch das zugrunde liegende Gesetz gedeckt ist, und verstösst somit weder gegen das Legalitätsprinzip noch gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung (E. 5). 2. Die Pflicht zur zusätzlichen Markierung ist sowohl mit dem EU-Recht als auch mit dem UNO-Feuerwaffenprotokoll vereinbar, wonach es der Schweiz ausdrücklich erlaubt ist, bei der Kontrolle des Feuerwaffenerwerbs strengere Vorschriften vorzusehen (E. 6). 3. Die Pflicht zur zusätzlichen Markierung ist eine zulässige Abweichung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 THG. Zudem bedarf die nicht gewerbsmässige Waffeneinfuhr einer vorgängigen Bewilligung und stellt daher eine Ausnahme vom Grundsatz von Art. 16a Abs. 1 THG dar. Insofern bedeutet die zusätzliche Markierungspflicht keine Behinderung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs im Sinne des THG (E. 7). Importazione di armi. Obbligo di apporre un contrassegno supplementare. Legalità. Compatibilità con il diritto internazionale. Ostacoli allo scambio internazionale di prodotti. Acquis di Schengen. Art. 18a e art. 25 cpv. 1 LArm. v.art. 31 cpv. 2 OArm. Art. 3 lett. b, art. 4 cpv. 3 e art. 16a cpv. 1 e cpv. 2 lett. c LOTC. 1. L'obbligo di apporre un contrassegno supplementare sulle armi da fuoco è previsto da un'ordinanza legislativa di esecuzione conforme alla legge su cui si fonda e non viola quindi né il principio della legalità né quello della separazione dei poteri (consid. 5). 2. L'obbligo di apporre un contrassegno supplementare è compatibile sia con il diritto europeo sia con il Protocollo ONU sulle armi da fuoco, poiché la Svizzera, in materia di controllo dell'acquisto di armi da fuoco, è espressamente autorizzata a emanare disposizioni più severe (consid.”
“En cela, l'obligation de marquage supplémentaire ne constitue pas une entrave aux échanges internationaux de produits au sens de la LETC (consid. 7). Waffeneinfuhr. Zusätzliche Markierungspflicht. Legalitätsprinzip. Vereinbarkeit mit dem internationalen Recht. Behinderungen des grenzüberschreitenden Warenverkehrs. Schengen-Besitzstand. Art. 18a und Art. 25 Abs. 1 WG. aArt. 31 Abs. 2 WV. Art. 3 Bst. b, Art. 4 Abs. 3 und Art. 16a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. c THG. 1. Die Pflicht zur zusätzlichen Markierung von Feuerwaffen ist in einer Vollzugsverordnung enthalten, die durch das zugrunde liegende Gesetz gedeckt ist, und verstösst somit weder gegen das Legalitätsprinzip noch gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung (E. 5). 2. Die Pflicht zur zusätzlichen Markierung ist sowohl mit dem EU-Recht als auch mit dem UNO-Feuerwaffenprotokoll vereinbar, wonach es der Schweiz ausdrücklich erlaubt ist, bei der Kontrolle des Feuerwaffenerwerbs strengere Vorschriften vorzusehen (E. 6). 3. Die Pflicht zur zusätzlichen Markierung ist eine zulässige Abweichung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 THG. Zudem bedarf die nicht gewerbsmässige Waffeneinfuhr einer vorgängigen Bewilligung und stellt daher eine Ausnahme vom Grundsatz von Art. 16a Abs. 1 THG dar. Insofern bedeutet die zusätzliche Markierungspflicht keine Behinderung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs im Sinne des THG (E. 7). Importazione di armi. Obbligo di apporre un contrassegno supplementare. Legalità. Compatibilità con il diritto internazionale. Ostacoli allo scambio internazionale di prodotti. Acquis di Schengen. Art. 18a e art. 25 cpv. 1 LArm. v.art. 31 cpv. 2 OArm. Art. 3 lett. b, art. 4 cpv. 3 e art. 16a cpv. 1 e cpv. 2 lett. c LOTC. 1. L'obbligo di apporre un contrassegno supplementare sulle armi da fuoco è previsto da un'ordinanza legislativa di esecuzione conforme alla legge su cui si fonda e non viola quindi né il principio della legalità né quello della separazione dei poteri (consid. 5). 2. L'obbligo di apporre un contrassegno supplementare è compatibile sia con il diritto europeo sia con il Protocollo ONU sulle armi da fuoco, poiché la Svizzera, in materia di controllo dell'acquisto di armi da fuoco, è espressamente autorizzata a emanare disposizioni più severe (consid.”
Abweichungen nach Art. 4 Abs. 3 THG sind möglich, wenn die kumulativen Voraussetzungen der Buchstaben a–c erfüllt sind. Eine solche Abweichung ist zudem nur zulässig, soweit sie verhältnismässig ist.
“Dass die in Deutschland zuständige Behörde oder Zertifizierungsstelle die Leinsamen der Charge X._______ für die Vermarktung mit Hinweis auf den ökologischen Landbau freigegeben hat, ändert an diesem Ergebnis nichts. An der Rechtmässigkeit dieser Freigabe bestehen ohnehin Zweifel (vgl. E. 8.4.7). Technische Vorschriften - wie sie auch in der Bio-Verordnung enthalten sind (Botschaft Agrarpaket 95, BBl 1995 IV 629, 667; Von Büren, a.a.O., S. 89) - sollen gemäss Art. 4 Abs. 1 THG zwar so ausgestaltet und angewendet werden, dass sie sich nicht als technische Handelshemmnisse auswirken. Die Beschwerdeführerin verkennt aber, dass dieser Grundsatz des THG nicht uneingeschränkt gilt. Gestützt auf Art. 4 Abs. 3 THG sind Abweichungen davon möglich, soweit die kumulativen Voraussetzungen von Bst. a-c erfüllt sind. Eine Abweichung ist dann zulässig, wenn sie verhältnismässig ist (Bst.”
“Dass die in Deutschland zuständige Behörde oder Zertifizierungsstelle die Leinsamen der Charge X._______ für die Vermarktung mit Hinweis auf den ökologischen Landbau freigegeben hat, ändert an diesem Ergebnis nichts. An der Rechtmässigkeit dieser Freigabe bestehen ohnehin Zweifel (vgl. E. 8.4.7). Technische Vorschriften - wie sie auch in der Bio-Verordnung enthalten sind (Botschaft Agrarpaket 95, BBl 1995 IV 629, 667; Von Büren, a.a.O., S. 89) - sollen gemäss Art. 4 Abs. 1 THG zwar so ausgestaltet und angewendet werden, dass sie sich nicht als technische Handelshemmnisse auswirken. Die Beschwerdeführerin verkennt aber, dass dieser Grundsatz des THG nicht uneingeschränkt gilt. Gestützt auf Art. 4 Abs. 3 THG sind Abweichungen davon möglich, soweit die kumulativen Voraussetzungen von Bst. a-c erfüllt sind. Eine Abweichung ist dann zulässig, wenn sie verhältnismässig ist (Bst.”
Der Grundsatz von Art. 4 Abs. 1 THG ist nicht uneingeschränkt. Abweichungen sind nach Art. 4 Abs. 3 THG möglich, sofern die kumulativen Voraussetzungen der Buchstaben a–c erfüllt sind. Solche Abweichungen müssen verhältnismässig sein.
“Dass die in Deutschland zuständige Behörde oder Zertifizierungsstelle die Leinsamen der Charge X._______ für die Vermarktung mit Hinweis auf den ökologischen Landbau freigegeben hat, ändert an diesem Ergebnis nichts. An der Rechtmässigkeit dieser Freigabe bestehen ohnehin Zweifel (vgl. E. 8.4.7). Technische Vorschriften - wie sie auch in der Bio-Verordnung enthalten sind (Botschaft Agrarpaket 95, BBl 1995 IV 629, 667; Von Büren, a.a.O., S. 89) - sollen gemäss Art. 4 Abs. 1 THG zwar so ausgestaltet und angewendet werden, dass sie sich nicht als technische Handelshemmnisse auswirken. Die Beschwerdeführerin verkennt aber, dass dieser Grundsatz des THG nicht uneingeschränkt gilt. Gestützt auf Art. 4 Abs. 3 THG sind Abweichungen davon möglich, soweit die kumulativen Voraussetzungen von Bst. a-c erfüllt sind. Eine Abweichung ist dann zulässig, wenn sie verhältnismässig ist (Bst.”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.