Technische Vorschriften über die Produktinformation sind nach folgenden Grundsätzen auszugestalten:
Die Produktinformation muss in mindestens einer schweizerischen Amtssprache abgefasst sein; Symbole dürfen verwendet werden, wenn damit eine genügende Information sichergestellt ist.
Für Warn- und Sicherheitshinweise in Textform einschliesslich der für die Sicherheit von Personen relevanten Anleitungen kann vorgesehen werden, dass sie in mehr als einer schweizerischen Amtssprache oder mindestens in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Ortes, an dem das Produkt in Verkehr gebracht wird, abgefasst sein müssen.
Für bestimmte Produkte kann ausnahmsweise vorgesehen werden, dass die Produktinformation in einer anderen Sprache abgefasst sein darf, wenn damit genügend und unmissverständlich über das Produkt informiert wird.
Für folgende importierte Produkte kann vorgesehen werden, dass eine verantwortliche Person mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz angegeben wird:
Produkte, die einer Zulassungspflicht unterliegen;
anmeldepflichtige Stoffe oder meldepflichtige Stoffe und Zubereitungen nach der Chemikaliengesetzgebung;
Produkte, die einer besonderen Verbrauchssteuer unterliegen.
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