Zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben und zur Beobachtung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten erhebt die Nationalbank die erforderlichen statistischen Daten.
Sie arbeitet bei der Erhebung statistischer Daten mit den zuständigen Stellen des Bundes, insbesondere mit dem Bundesamt für Statistik und der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht, den zuständigen Behörden anderer Länder und mit internationalen Organisationen zusammen.1
Die Eidgenössische Steuerverwaltung liefert der Nationalbank zur Erfüllung ihrer statistischen Aufgaben die Grundlagen und Ergebnisse ihrer Statistiktätigkeit im Bereich der Mehrwertsteuer und, falls erforderlich, Mehrwertsteuerdaten aus ihren Datenbeständen und Erhebungen. Die Nationalbank darf diese Daten ungeachtet der Artikel 16 Absätze 4 und 4bis, 50a und 50b des vorliegenden Gesetzes sowie von Artikel 39 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 20202(DSG) nicht weitergeben.3
Footnotes
Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 52075205;BBl 2006 2829). ↩