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Für die Bewilligungspflicht nach Art. 19 Abs. 1 NBG muss die Schwelle zur systemischen Bedeutsamkeit nicht erreicht sein. Entscheidend ist vielmehr, dass durch das Zahlungssystem eine gewisse Relevanz bzw. konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts oder für die Finanzmarktteilnehmer besteht. Bei der Prüfung können die Kriterien zur systemischen Bedeutsamkeit herangezogen werden; diese werden jedoch nur als Relevanzkriterien mit qualitativ und quantitativ geringeren Anforderungen angewandt. Soweit die Vorinstanz Risiken wie Ausfall oder wesentliche Betriebsstörungen als geeignet erachtete, die Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts zu beeinträchtigen oder eine Gefahr für Marktteilnehmer darzustellen, entspricht dies der angelegten Prüfweise.
“Dagegen überzeugt, dass die Vorinstanz in systematischer Auslegung zum Schluss kommt, dass die Kriterien, die für die Beurteilung der systemischen Bedeutsamkeit einer Finanzmarktinfrastruktur einschlägig sind, für die Frage einer Bewilligungspflicht unterhalb der Schwelle der systemischen Bedeutsamkeit nicht gelten, aber als Relevanzkriterien beigezogen werden können, jedoch qualitativ und quantitativ geringere Anforderungen für eine Bewilligungspflicht nach Art. 4 Abs. 2 FinfraG anzunehmen sind. Das heisst, bewilligungspflichtige Zahlungssysteme nach Art. 4 Abs. 2 FinfraG müssen die Schwelle zur systemischen Bedeutsamkeit nach Art. 22 ff. FinfraG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 NBG und Art. 20 NBV nicht erreichen (in diesem Sinn auch Christoph Winzeler, BSK-FinfraG, Art. 4 N 4). Dennoch muss eine gewisse Gefahr beziehungsweise Relevanz in Bezug die Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts oder für die Finanzmarktteilnehmer durch das Zahlungssystem bestehen, weshalb eine Bewilligung durch die FINMA überhaupt erst erforderlich wird und die prudenzielle Beaufsichtigung beziehungsweise laufende Überwachung durch die FINMA nach sich zieht. Dass die Vorinstanz für ihre Beurteilung darauf bezogene Risiken identifiziert und analysiert, ist daher nicht zu beanstanden und ergibt sich ohne Weiteres aus dem Gesetzestext. Gleiches gilt für den von der Vorinstanz angelegten - offenbar an Art. 22 Abs. 1 Bst. a FinfraG angelehnten - Prüfungsmassstab, ob Vorfälle wie ein Ausfall oder wesentliche Betriebsstörungen des Zahlungssystems geeignet sind, die Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts zu beeinträchtigen oder eine Gefahr für die betroffenen Finanzmarktteilnehmer, darzustellen.”
“Dagegen überzeugt, dass die Vorinstanz in systematischer Auslegung zum Schluss kommt, dass die Kriterien, die für die Beurteilung der systemischen Bedeutsamkeit einer Finanzmarktinfrastruktur einschlägig sind, für die Frage einer Bewilligungspflicht unterhalb der Schwelle der systemischen Bedeutsamkeit nicht gelten, aber als Relevanzkriterien beigezogen werden können, jedoch qualitativ und quantitativ geringere Anforderungen für eine Bewilligungspflicht nach Art. 4 Abs. 2 FinfraG anzunehmen sind. Das heisst, bewilligungspflichtige Zahlungssysteme nach Art. 4 Abs. 2 FinfraG müssen die Schwelle zur systemischen Bedeutsamkeit nach Art. 22 ff. FinfraG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 NBG und Art. 20 NBV nicht erreichen (in diesem Sinn auch Christoph Winzeler, BSK-FinfraG, Art. 4 N 4). Dennoch muss eine gewisse Gefahr beziehungsweise Relevanz in Bezug die Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts oder für die Finanzmarktteilnehmer durch das Zahlungssystem bestehen, weshalb eine Bewilligung durch die FINMA überhaupt erst erforderlich wird und die prudenzielle Beaufsichtigung beziehungsweise laufende Überwachung durch die FINMA nach sich zieht. Dass die Vorinstanz für ihre Beurteilung darauf bezogene Risiken identifiziert und analysiert, ist daher nicht zu beanstanden und ergibt sich ohne Weiteres aus dem Gesetzestext. Gleiches gilt für den von der Vorinstanz angelegten - offenbar an Art. 22 Abs. 1 Bst. a FinfraG angelehnten - Prüfungsmassstab, ob Vorfälle wie ein Ausfall oder wesentliche Betriebsstörungen des Zahlungssystems geeignet sind, die Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts zu beeinträchtigen oder eine Gefahr für die betroffenen Finanzmarktteilnehmer, darzustellen.”
Eine Bewilligung nach Art. 19 Abs. 1 NBG ist nur erforderlich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere bei systemischer Bedeutung des Zahlungssystems; Zahlungssysteme ohne derartige Relevanz bleiben grundsätzlich bewilligungsfrei.
“Aus Art. 4 Abs. 2 FinfraG ergibt sich zweifelsohne, dass es sich um eine Ausnahmebestimmung handelt. Der Wortlaut, systematische Gesichtspunkte sowie die Materialien lassen erkennen, dass ein Zahlungssystem "nur dann" eine Bewilligung benötigt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, was insbesondere dann der Fall ist, wenn es sich um ein systemisch bedeutsames Zahlungssystem handelt (Art. 22 ff. FinfraG, Art. 19 Abs. 1 NBG und Art. 19 ff. NBV; oben E. 3.3). Es handelt sich somit um eine Ausnahme in dem Sinne, als eine Bewilligung nur erforderlich wird, wenn eine gewisse Relevanz des Zahlungssystems für Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts und den Schutz der Finanzmarktteilnehmer besteht. Im Erläuternden Bericht FinfraG 2013 wird zwar ausgeführt: "Letztlich wurden die Bestimmungen für Zahlungssysteme der Vollständigkeit halber ins FinfraG aufgenommen. Hier bestand kein aktueller Regulierungsbedarf, weshalb lediglich die Grundlagen geschaffen wurden, um Zahlungssysteme einer Bewilligungspflicht zu unterstellen und im Rahmen einer Bundesratsverordnung weitere Pflichten definieren zu können" (S. 130). Dafür, dass die Ausnahme vom Grundsatz der bewilligungsfreien Tätigkeiten von Zahlungssystemen (abgesehen von den systemisch bedeutsamen) darüber hinaus besonders restriktiv zu handhaben wäre, bestehen aber keine Hinweise. Es ist im Übrigen auch unklar, was die Beschwerdeführerin aus einer möglichst restriktiven Handhabung der gesetzlichen Bestimmung ableiten will, zumal sie dafürhält, dass die Kriterien für die Annahme einer Bewilligungspflicht graduell seien (unten E.”
Art. 19 Abs. 2 NBG begründet eine Überwachungskompetenz der SNB für systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen mit Sitz im Ausland, sofern Anknüpfungspunkte für deren Bedeutung bestehen bzw. deren Ausfall systemische Risiken für den Schweizer Markt begründen.
“Es sei auch zu berücksichtigen, dass direkte Konkurrenten der Beschwerdeführerin im Bereich des mobilen Bezahlens oder ähnlicher Lösungen den Schweizer Markt aus dem Ausland bearbeiten und für diese Aktivitäten keiner Regulierung in der Schweiz unterliegen würden. Die Vorinstanz führt aus, dass sie selbstredend jedes andere Zahlungssystem für bewilligungspflichtig erklären würde, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt wären. Da vorliegend nicht in Frage steht, dass tatsächlich ein vergleichbares System auf dem Markt existiert, das von der Aufsichtsbehörde anders als die Beschwerdeführerin behandelt wird, ist darauf nicht einzugehen. Dass ausländische Systeme gegebenenfalls nicht der schweizerischen Regulierung unterliegen, ergibt sich aus Gesetz, wobei es in bestimmten Bereichen durchaus Anknüpfungspunkte gibt, die eine Bewilligungskompetenz, Anerkennungskompetenz oder Ähnliches der FINMA (z.B. Art. 40 ff. FinfraG betr. ausländische Teilnehmer an Schweizer Handelsplätzen und Handelsplätze mit Sitz im Ausland für Zugangsgewährung für Schweizer Teilnehmer) oder eine Überwachungskompetenz der SNB begründen (z.B. Art. 19 Abs. 2 NBG betr. systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen mit Sitz im Ausland).”
“Es sei auch zu berücksichtigen, dass direkte Konkurrenten der Beschwerdeführerin im Bereich des mobilen Bezahlens oder ähnlicher Lösungen den Schweizer Markt aus dem Ausland bearbeiten und für diese Aktivitäten keiner Regulierung in der Schweiz unterliegen würden. Die Vorinstanz führt aus, dass sie selbstredend jedes andere Zahlungssystem für bewilligungspflichtig erklären würde, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt wären. Da vorliegend nicht in Frage steht, dass tatsächlich ein vergleichbares System auf dem Markt existiert, das von der Aufsichtsbehörde anders als die Beschwerdeführerin behandelt wird, ist darauf nicht einzugehen. Dass ausländische Systeme gegebenenfalls nicht der schweizerischen Regulierung unterliegen, ergibt sich aus Gesetz, wobei es in bestimmten Bereichen durchaus Anknüpfungspunkte gibt, die eine Bewilligungskompetenz, Anerkennungskompetenz oder Ähnliches der FINMA (z.B. Art. 40 ff. FinfraG betr. ausländische Teilnehmer an Schweizer Handelsplätzen und Handelsplätze mit Sitz im Ausland für Zugangsgewährung für Schweizer Teilnehmer) oder eine Überwachungskompetenz der SNB begründen (z.B. Art. 19 Abs. 2 NBG betr. systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen mit Sitz im Ausland).”
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