Die Nationalbank kann zum Zweck der Überwachung systemisch bedeutsamer Finanzmarktinfrastrukturen:
1. solche Informationen ausschliesslich zur direkten Beaufsichtigung oder Überwachung solcher Finanzmarktinfrastrukturen oder von deren Teilnehmern verwenden, und
2. an das Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind.
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