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Kommentare: Art. 39 | Omnilex
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NBG · Bundesgesetz über die Schweizerische Nationalbank
Art. 39
Art. 38
Art. 40
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Art. 39
Art. 38
Art. 40
951.11
NBG
Federal Act
01.05.2004
Originalquelle
Der Bankrat besteht aus elf Mitgliedern. Der Bundesrat wählt sechs Mitglieder, die Generalversammlung fünf.
Der Bundesrat bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.
Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
Die Mitglieder des Bankrats sind wieder wählbar. Die gesamte Amtszeit eines Mitglieds darf zwölf Jahre nicht überschreiten.
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