Die Nationalbank erlässt ihre Entscheide nach den Artikeln 15, 16a , 18, 20, 22 und 23 dieses Gesetzes, nach Artikel 8 des Bankengesetzes vom 8. November 19341sowie nach den Artikeln 23 und 25 FinfraG2in Form einer Verfügung.3
Auf Geldzahlung gerichtete rechtskräftige Verfügungen sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 18894über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.